Fritz Erbe (um 1500 – 1548). Wurden die sterblichen Überreste von Fritz Erbe gefunden?
von Un Bekannt
Während Luther glaubte, eine Reformation von oben machen zu können, verfaulte der Täufer Fritz Erbe im Kerker der Wartburg.
Fritz Erbe, ein Täufer aus Thüringen, der in unerschütterlicher Treue ein langes Martyrium in Ketten erlitt. Er besaß einen Hof in Herda, einem Dorf im Kreis Eisenach. Anfang Oktober 1531 wurde er verhaftet, weil er sich auf seinen Glauben hatte taufen lassen, und nach Eisenach gebracht. 1532 wieder freigelassen, wurde er im Januar 1533 erneut verhaftet. Er starb 1548 nach 16-jähriger Gefangenschaft.
Bei archäologischen Ausgrabungen auf dem Gelände des ehemaligen Elisabethspitals unterhalb der Wartburg wurden im September 2006 Gebeine entdeckt, die möglicherweise die seinen sind.
Fritz Erbe – ein Täufer zwischen lutherischer Reformation, Obrigkeit und lebenslanger Haft
Fritz Erbe (* um 1500 in Herda; † 1548 in Eisenach)
Über die frühen Jahre von Fritz Erbe ist nur wenig bekannt. Er wurde vermutlich um 1500 in Herda bei Gerstungen geboren, war verheiratet, hatte mindestens ein Kind und bewirtschaftete einen eigenen Hof. Ein genaues Geburtsdatum, Angaben zu seiner Herkunftsfamilie oder Hinweise auf seine Ausbildung fehlen. Die Quellen setzen erst ein, wo er mit den Behörden in Konflikt geriet: Verhörprotokolle, amtliche Korrespondenz und spätere Darstellungen. Seine Biografie lässt sich daher fast ausschließlich aus den Akten jener Institutionen rekonstruieren, die ihn verfolgten.
Herda, heute ein Ortsteil der Stadt Werra-Suhl-Tal im thüringischen Wartburgkreis, liegt im thüringisch-hessischen Grenzraum, in dem sich seit den späten 1520er Jahren die Täuferbewegung ausbreitete. Die Bewegung war weder organisatorisch noch theologisch einheitlich. Ihre unterschiedlichen Gruppen verband vor allem die Überzeugung, dass die Taufe eine bewusste Entscheidung des glaubenden Menschen voraussetzt; die Säuglingstaufe erschien vielen deshalb nicht schriftgemäß. Damit stellten die Täufer mehr infrage als nur einen kirchlichen Ritus. Die Taufe begründete zugleich die Zugehörigkeit zur religiös und politisch geordneten Gesellschaft. Wer sie verweigerte, entzog sich aus Sicht der Obrigkeiten einem wesentlichen Bestandteil der bestehenden Ordnung.
Wie Erbe zur Bewegung fand, ist durch einen später aufgezeichneten Verhörbericht überliefert. Auf einer Straße bei Berka kam er mit einer Frau namens Katharina ins Gespräch. Sie verwies ihn an einen Prediger, der in der Umgebung Versammlungen abhielt und Taufen vornahm. Diese Episode zeigt exemplarisch, wie sich täuferische Vorstellungen außerhalb der institutionalisierten Kirchen durch persönliche Begegnungen, wandernde Prediger, private Zusammenkünfte und informelle Netzwerke verbreiteten. Wann und von wem Erbe getauft wurde, lässt sich nicht klären. Spätestens 1531 zählte er zu den Anhängern der Bewegung.
Im Oktober desselben Jahres wurde Erbe erstmals festgenommen, da er sich auf sein persönliches Glaubensbekenntnis hatte taufen lassen. Ende Januar 1532 kam er wieder frei. Einige Darstellungen vermuten, dass er unter dem Druck der Haft widerrief oder zumindest eine Erklärung abgab, die seine Entlassung ermöglichte. Ein gesicherter Wortlaut ist nicht überliefert. Der Vorgang taugt daher weder zum eindeutigen Beleg für einen Glaubensabfall noch für eine taktische Täuschung. Er verweist vielmehr auf die Zwangslage verfolgter Täufer: Ein Widerruf konnte die Freiheit, die Rückkehr zur Familie und den Erhalt des Hofes bedeuten. Das Festhalten an der eigenen Überzeugung führte dagegen zu weiterer Haft, Ausweisung oder Tod.
Am Neujahrstag 1533 wurde Erbe erneut verhaftet. Er hatte der verfolgten Täuferin Margarethe Koch, der sogenannten „alten Garköchin“, Unterkunft gewährt und sich geweigert, sein Kind taufen zu lassen. Aus Sicht der Behörden ging es damit nicht mehr um eine private Glaubensauffassung. Erbe hatte einer gesuchten Person geholfen und seine Überzeugung im eigenen Haushalt praktisch umgesetzt. In ihren Augen war er nun ein beharrlicher Abweichler, der andere beeinflussen und die bestehende Kirchenordnung untergraben konnte.
Dass keine rasche Entscheidung folgte, lag an den besonderen Herrschaftsverhältnissen im Amt Hausbreitenbach, wo Hessen und Kursachsen über miteinander verflochtene Gerichts- und Hoheitsrechte verfügten. Landgraf Philipp von Hessen und Kurfürst Johann Friedrich von Sachsen waren sich in der Ablehnung des Täufertums grundsätzlich einig. Sie beurteilten unterschiedlich, mit welchen Mitteln dagegen vorzugehen sei. Johann Friedrich verlangte unter Berufung auf das Reichsrecht und theologische Gutachten die Todesstrafe. Philipp hielt die Täufer ebenfalls für gefährliche Abweichler, er war kein Verfechter religiöser Gleichberechtigung. Eine Hinrichtung allein wegen eines Glaubensirrtums lehnte er ab. Er bevorzugte Haft, Ausweisung, religiöse Unterweisung oder andere Formen obrigkeitlichen Zwangs. Da keine Seite die andere vollständig übergehen konnte, blieb Erbes Fall unentschieden.
Diese politische Blockade bewahrte Erbe vermutlich vor der Hinrichtung. Freiheit gewährte sie ihm jedoch nicht: An die Stelle des Todesurteils trat eine Haft ohne absehbares Ende.
Zunächst wurde er in einem Turm der Eisenacher Stadtbefestigung festgehalten, der später Storchenturm genannt wurde. Seine Gefangenschaft blieb in der Umgebung nicht unbemerkt. Täufer und andere Personen suchten den Kontakt zu ihm und sprachen teilweise nachts durch Öffnungen im Mauerwerk mit ihm. Im November 1537 wurden Hans Köhler und Hans Scheffer bei einem solchen Besuch festgenommen und später hingerichtet. Somit war Erbe trotz seiner Haft nicht vollständig von seinem religiösen Umfeld abgeschnitten. Seine Standhaftigkeit verlieh ihm innerhalb des verfolgten Netzwerks eine Autorität, die weder auf einem Amt, noch auf Bildung oder schriftstellerischer Tätigkeit beruhte. Sie erwuchs aus seinem Verhalten während der langjährigen Gefangenschaft.
Für die Behörden entstand daraus ein zusätzliches Problem. Die Haft unterband Erbes Wirkung auf das örtliche Netzwerk nicht. Er blieb ein Bezugspunkt der Gemeinschaft, während die Besuche zugleich erkennen ließen, dass die Bewegung trotz der Verfolgung fortbestand. Im Sommer 1540 wurde er deshalb auf die Wartburg verlegt. Dort stand er unter der unmittelbaren Kontrolle der kursächsischen Verwaltung und war von seinem bisherigen sozialen Umfeld getrennt.
Auf der Wartburg kam Erbe in das Verlies des Südturms. Der Raum war nur durch eine Öffnung im darüberliegenden Geschoss zugänglich. Die baulichen Verhältnisse bedeuteten Dunkelheit, Feuchtigkeit, Kälte und weitgehende Abgeschiedenheit.
Die Haft beschränkte sich nicht nur auf seine Verwahrung. Sie sollte ihn auch zum Widerruf bewegen. Im Jahr 1541 unternahm man einen weiteren Versuch, ihn durch Gespräche und religiöse Unterweisung umzustimmen. In diesem Zusammenhang wird Eberhard von der Tann genannt, der auf der Wartburg das Amt des Amtmanns und Schlosshauptmanns bekleidete. Erbe soll für mehrere Wochen aus dem Verlies geholt und im Eisenacher Predigerkloster untergebracht worden sein. Der Versuch blieb ohne Erfolg, woraufhin man ihn auf die Wartburg zurückbrachte.
Die Tatsache, dass die Obrigkeit solche Bemühungen nach Jahren der Gefangenschaft fortsetzte, zeigt die politische und symbolische Bedeutung eines Widerrufs. Eine öffentliche Abkehr vom Täufertum hätte die Rechtmäßigkeit der Verfolgung bestätigt und die Wirkung, die Erbe auf seine Glaubensgeschwister ausübte, geschwächt. Sein fortgesetztes Beharren erfüllte diesen Zweck nicht.
Noch im Jahr 1544 drang die sächsische Seite auf seine Hinrichtung. Johann Friedrich erwog, diese auch ohne hessische Zustimmung vollziehen zu lassen. Doch die Rücksicht auf Philipp von Hessen verhinderte dies. Dass Erbe so lange am Leben blieb, beruhte nicht auf einem geregelten Schutz vor religiöser Verfolgung, sondern auf einem politischen Patt zwischen zwei Herrschaftsträgern. Derselbe Konflikt, der seine Hinrichtung verhinderte, verwandelte die zunächst vorläufige Inhaftierung faktisch in eine lebenslange Strafe. Für Erbe verlor der Unterschied zwischen Todesurteil und unbegrenzter Haft zunehmend an praktischer Bedeutung.
Fritz Erbe starb 1548 im Verlies der Wartburg, acht Jahre nach seiner Überführung auf die Burg und ungefähr fünfzehn Jahre nach seiner zweiten Festnahme. Spätere Darstellungen sprechen unter Einbeziehung der ersten Haft und aufgrund unterschiedlicher Jahreszählungen von sechzehn oder mehr Haftjahren. Ein genaues Todesdatum ist ebenso wenig überliefert wie eine Beschreibung seiner letzten Tage. In welchem Maß die Haftbedingungen unmittelbar zu seinem Tod beitrugen, lässt sich nicht feststellen. Sicher ist, dass Erbe am Ende einer jahrelangen, auf unbestimmte Dauer angelegten Gefangenschaft unter harten Bedingungen starb. In der täuferischen und späteren mennonitischen Erinnerung wurde er deshalb in die Märtyrererzählung aufgenommen. Sein Martyrium bestand in einem langen Sterben in Gefangenschaft und nicht in einer öffentlich vollstreckten Hinrichtung.
Über den Verbleib seines Leichnams besteht keine Gewissheit. Der Überlieferung zufolge wurde er unterhalb der Wartburg auf dem Gelände des ehemaligen Elisabeth-Hospitals und Franziskanerklosters begraben. Bei archäologischen Untersuchungen am Elisabethplan kam im Jahr 2006 ein Skelett zutage, das abseits der regulären Bestattungen lag. Die Lage des Fundes und Steine im Bereich des Skeletts wurden zu Hinweisen auf eine irreguläre Beisetzung gedeutet.
Da das Kloster bereits 1525 aufgehoben worden war und der Befund mit der Überlieferung über Erbes Bestattung vereinbar erschien, entstand die Vermutung, dass es sich um seine Überreste handeln könne. Eine im Wartburg-Jahrbuch veröffentlichte anthropologische Untersuchung ging dieser Möglichkeit nach. Da weder eine Inschrift noch ein persönlicher Gegenstand oder ein anderer individueller Nachweis gefunden wurde, bleibt die Zuschreibung unbewiesen. Die Zuschreibung bleibt daher plausibel, aber unbewiesen.
Ähnlich verhält es sich mit einem Namenszug, der in den 1920er Jahren im Stein des Südturms entdeckt und Fritz Erbe zugeschrieben wurde. Auch dieses Zeugnis verbindet die schriftliche Überlieferung mit einem konkreten Ort, ersetzt aber keine persönliche Quelle. Briefe, eine theologische Schrift oder ein eigener Bericht über seine Haft sind nicht bekannt. Erbes historisches Profil entsteht somit fast ausschließlich aus Spuren, die andere hinterlassen haben: Verfolger, Besucher, Verwaltungsstellen und spätere Erinnerungsorte.
Fritz Erbes Bedeutung beruht vor allem auf der Konsequenz, mit der er als ländlicher Laie an seiner religiösen Überzeugung festhielt, auch gegenüber kirchlichen und staatlichen Forderungen. Er war kein Theologe und stand keiner Gemeinschaft vor. Ihn ohne Einschränkung als Mennoniten zu bezeichnen, wäre anachronistisch. Erbe gehörte zu dem vielgestaltigen Spektrum mitteldeutscher Gruppen und Netzwerke, die die Säuglingstaufe ablehnten und die Taufe glaubender Menschen vertraten. Ob er zugleich in der Tradition der gewaltfreien Täufer stand, auf die sich spätere mennonitische Gemeinschaften beziehen, lässt sich nicht feststellen. Eine eindeutige Zuordnung zur mennonitischen Tradition ist nicht möglich.
Die mennonitische Forschung hat Erbe deshalb nicht ausschließlich zum Glaubenszeugen erklärt. Der am Goshen College in Indiana lehrende Historiker John S. Oyer behandelte seinen Fall ausführlich in der im Jahr 1964 erschienenen Untersuchung „Lutheran Reformers Against Anabaptists“. Oyer ordnete Erbe darin in die Auseinandersetzungen zwischen lutherischen Reformatoren und mitteldeutschen Täufern ein. Er zeigte, dass dessen Schicksal sowohl aus einer persönlichen Glaubensentscheidung als auch aus theologischer Abgrenzung, obrigkeitlicher Strafverfolgung und konkurrierenden territorialen Interessen hervorging.
Erbes Geschichte geht somit über den Einzelfall hinaus. Die Reformation war nicht nur eine Auseinandersetzung zwischen der römischen Kirche und der lutherischen Kirche. Sie warf zugleich die Frage auf, ob Glaube erzwungen werden dürfe, wer über die Taufe entscheide und wie weit weltliche Herrschaft in religiöse Überzeugungen eingreifen könne. Der Fall Fritz Erbe zeigt, dass auch die entstehenden evangelischen Herrschaften religiöse Abweichung nicht zur privaten Gewissensentscheidung erklärten. Sie stritten über die zulässige Form der Bestrafung, nicht aber über ihren Anspruch, Glauben und kirchliche Zugehörigkeit obrigkeitlich zu kontrollieren.